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Bauwerksbuch wird Pflicht

Neue Vorgaben der Wiener Bauordnung

Mit der Novelle der Wiener Bauordnung, die am 14. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, sind Hausverwaltungen und Immobilien­eigentümer:innen mit einer neuen, weitreichenden Verpflichtung konfrontiert: dem Bauwerksbuch gemäß § 128a WBO. Wer noch nicht mit der Umsetzung begonnen hat, steht unter Zeitdruck, denn die gesetzlichen Fristen laufen bereits.

Bis spätestens 2030 müssen sämtliche Gebäude mit einem Baujahr vor 1945 vollständig erfasst und dokumentiert sein. Damit geht ein erheblicher organisatorischer und technischer Aufwand einher. Das Bauwerksbuch hat sämtliche sicherheitsrelevanten Informationen eines Gebäudes zu enthalten, darunter historische Unterlagen, bautechnische Nachweise, Ergebnisse von Zustandsprüfungen sowie festgestellte Baumängel. All diese Inhalte müssen lückenlos, nachvollziehbar und laufend aktuell dokumentiert werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele dieser Daten verstreut, unvollständig oder noch gar nicht digitalisiert vorliegen. Der Handlungsbedarf ist entsprechend hoch.

Betroffen sind nicht nur Bestandsobjekte, sondern auch Neu-, Zu- und Umbauten im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a der Wiener Bauordnung. In diesen Fällen sind Eigentümer:innen oder Miteigentümer:innen verpflichtet, das Bauwerksbuch spätestens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige erstellen zu lassen. Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, muss das Bauwerksbuch bis spätestens 31. Dezember 2027 erstellt und registriert sein. Gebäude mit einem Baujahr ab dem 1. Jänner 1919 haben dafür Zeit bis zum 31. Dezember 2030.
Wird das Bauwerksbuch nicht erstellt oder nicht fristgerecht digital bei der Behörde registriert, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Wiener Bauordnung vor, die verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Durch die verpflichtende digitale Registrierung ist es der Behörde zudem möglich, auf Knopfdruck festzustellen, für welche Objekte kein Bauwerksbuch vorliegt. Darüber hinaus ergeben sich erhebliche haftungsrechtliche Risiken, wenn vorgeschriebene Überprüfungen fehlen oder versäumt werden. Kommt es in solchen Fällen zu Schäden oder sicherheitsrelevanten Vorfällen, kann das Fehlen eines ordnungsgemäß geführten Bauwerksbuchs zu zusätzlichen rechtlichen Folgen führen.
Für viele Verwaltungsteams bedeutet die neue Rechtslage einen spürbaren Mehraufwand im laufenden Betrieb. Gleichzeitig steigt der Druck, rechtzeitig zu handeln, denn ein verspäteter Start kann zu Engpässen, Verzögerungen und letztlich zu vermeidbaren Kosten führen. Unterstützung bieten spezialisierte Partner wie Aphelion, die Hausverwaltungen und Eigentümer:innen bei der Erstellung des Bauwerksbuchs begleiten. Ziel ist es, die vollständige Ausarbeitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu übernehmen und so Zeit zu sparen, Rechtssicherheit zu schaffen und die Einhaltung aller Fristen zuverlässig zu gewährleisten.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 20. Januar 2026 - zuletzt bearbeitet am 29. Januar 2026


LF
AutorLaura Fürst
Tags
bauwerksbuch
hausverwaltung
Immobilieneigentum
Wiener Bauordnung (WBO)
§ 128a WBO
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