Immomedien
immoflash.atimmomedien.at
 / Lesezeit 2 min

Das sollte man beachten

Bestimmungen bei Wiederinbetriebnahme

Heute sind ja die ersten Geschäfte wieder hoch gefahren, bis Gastronomie, Hotels und der Büroalltag wieder voll hochfährt, wird es zwar noch einige Wochen dauern, die „Wiedererweckung“ können aber die meisten schon gar nicht mehr erwarten. Der TÜV hat für die Zeit danach jedenfalls schon einmal eine kleine Anleitung vorbereitet. Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise, da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird nicht unterschieden. Jedenfalls muss eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde gemeldet werden. Betriebe können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. Gewerbeordnung die Genehmigung der Betriebsanlage. Zu beachten ist, so der TÜV, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z.B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung etc. etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen. Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren. Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig - wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist - dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen. Sollte die Betriebsunterbrechung genutzt werden, die Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar die Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.), muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt. Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!
Immomedien

Registrieren. Weiterlesen. Vorteile genießen.

Egal ob Sie exklusive Artikel, ein Unternehmensprofil anlegen oder Applikationen wie unser interaktives Firmenbuch nutzen wollen. Wir haben garantiert das richtige Abo-Paket für Ihre Zwecke parat.

Ihre Vorteile

  • Erstellen eines ausführlichen Personenprofils
  • Testweise 3 Immobilien Magazin Printausgaben
  • Lesezeichen für Artikel, Jobs und Events
  • Erstellen von Pressemitteilungen, Events und Jobs
  • Erstellen eines ausführlichen Firmenprofils
  • Schalten Sie über unsere Abonnements weitere Funktionen frei und erhalten Sie den vollen Zugang zu allen Artikeln!

PRO Abo monatlich

20,- € / Monat exkl. MwSt.

Vorteile entdecken

Pro Abo

120,- € / Jahr exkl. MwSt.

Unlimitierter Zugang zu allen Leistungen inkl. 5 Personen Abos

Vorteile entdecken

Networking AddOn

584,- € / Jahr exkl. MwSt.

Vorteile entdecken

Premium Abo

1.200,- € / Jahr exkl. MwSt.

Erstellen Sie Ihr ausführliches Personenprofil, Zugang zum digitalen Immobilien Magazin

Vorteile entdecken

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 14. April 2020 - zuletzt bearbeitet am 29. Januar 2026


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Wohnen
Office
Hotel
Retail
Markt
Infrastruktur
Tax & Law
Industrie
tüv

Weitere Artikel

Immomedien
Informiert bleiben.

Treffen Sie eine Selektion unserer Newsletter zu buildingTIMES, immoflash, Immobilien Magazin, immo7news, immojobs, immotermin oder dem Morgenjournal

Jetzt anmelden

© Cachalot Media House GmbH - Alle Rechte vorbehalten