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Wann Verwalter abberufen werden
In Einzelfällen, wenn Schadensmeldungen unbearbeitet bleiben
Der OGH (5 Ob 202/23a) hatte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Abberufung einer Verwalterin im WE wegen beharrlichen Ignorierens der Schadensmeldungen einer Wohnungseigentümerin zu befassen und hat dabei festgestellt, wann eine Abberufung der Hausverwaltung durch das Gericht gerechtfertigt ist. Christoph Kothbauer meldet in seinem in Kooperation mit EHL heraus gegebenen Newsletter nun den interessanten Entscheid des OGH.
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers aufzulösen, lässt sich demnach immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Im konkreten Fall, der zu einer gerichtlichen Abberufung der Verwalterin wegen grober Pflichtverletzung geführt hat, lag aus Sicht des OGH der Vorwurf nicht nur in der Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten durch die Verwalterin an sich, sondern auch in der unzureichenden oder bisweilen sogar gänzlich verweigerten Kommunikation mit der Wohnungseigentümerin, die Schäden in ihrem Objekt durch Wassereintritte angezeigt hatte.
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers aufzulösen, lässt sich demnach immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Im konkreten Fall, der zu einer gerichtlichen Abberufung der Verwalterin wegen grober Pflichtverletzung geführt hat, lag aus Sicht des OGH der Vorwurf nicht nur in der Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten durch die Verwalterin an sich, sondern auch in der unzureichenden oder bisweilen sogar gänzlich verweigerten Kommunikation mit der Wohnungseigentümerin, die Schäden in ihrem Objekt durch Wassereintritte angezeigt hatte.
GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Christoph Kothbauer
EHL
Hausverwalter
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