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EEffG-Deadline 2027: Hausverwaltungen unter Zugzwang
Bis zu 20.000 Euro Strafe bei fehlender Funk-Aufrüstung
Mit dem 1. Jänner 2027 rückt für die österreichische Immobilienwirtschaft eine entscheidende Frist näher: Gemäß dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) müssen nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler nachgerüstet oder durch funkfähige Geräte ersetzt werden. Wer der Nachrüstpflicht nicht nachkommt, riskiert Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Euro pro Fall.
Im Rahmen eines Techem-Webinars beleuchteten Immobilienexperte Hannes Kruplak und Alexander Haun-Holzmann (Techem Österreich) die juristischen Tücken und die operative Umsetzung. Betroffen sind vor allem Wohngebäude sowie Mehrzweckobjekte mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung. Ausnahmen von der Pflicht gibt es nur bei fehlender technischer Machbarkeit – etwa bei Bauteilaktivierungen – oder mangelnder Wirtschaftlichkeit. Letztere liegt vor, wenn sich die Umstellungskosten nicht innerhalb von fünf Jahren durch Energieeinsparungen amortisieren.
Kruplak stellte klar, dass das EEffG ausschließlich die technische Ausstattung regelt, nicht aber die Kostenverteilung, die weiterhin nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) erfolgt. Haun-Holzmann betonte, dass es sich nicht um ein reines Gerätetauschprojekt, sondern um den Einstieg in eine durchgängige digitale Infrastruktur handle. Fernablesbare Zähler verpflichten Vermieter zu monatlichen Verbrauchsinformationen an die Bewohner, was laut Techem das Einsparpotenzial durch verändertes Nutzerverhalten auf rund 20 Prozent erhöht. Hausverwaltungen wird eine umgehende Bestandsaufnahme der Messgeräte empfohlen.
Im Rahmen eines Techem-Webinars beleuchteten Immobilienexperte Hannes Kruplak und Alexander Haun-Holzmann (Techem Österreich) die juristischen Tücken und die operative Umsetzung. Betroffen sind vor allem Wohngebäude sowie Mehrzweckobjekte mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung. Ausnahmen von der Pflicht gibt es nur bei fehlender technischer Machbarkeit – etwa bei Bauteilaktivierungen – oder mangelnder Wirtschaftlichkeit. Letztere liegt vor, wenn sich die Umstellungskosten nicht innerhalb von fünf Jahren durch Energieeinsparungen amortisieren.
Kruplak stellte klar, dass das EEffG ausschließlich die technische Ausstattung regelt, nicht aber die Kostenverteilung, die weiterhin nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) erfolgt. Haun-Holzmann betonte, dass es sich nicht um ein reines Gerätetauschprojekt, sondern um den Einstieg in eine durchgängige digitale Infrastruktur handle. Fernablesbare Zähler verpflichten Vermieter zu monatlichen Verbrauchsinformationen an die Bewohner, was laut Techem das Einsparpotenzial durch verändertes Nutzerverhalten auf rund 20 Prozent erhöht. Hausverwaltungen wird eine umgehende Bestandsaufnahme der Messgeräte empfohlen.
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AutorLaura Fürst
Tags
techem messtechnik
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