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FMA gibt Leitlinien für grüne Investmentfonds
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) informiert die heimischen Fondsgesellschaften zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zu Fondsnamen, die über bestimmte Begriffe einen Nachhaltigkeits-Bezug herstellen.
Die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsicht (ESMA) eingeführte Leitlinie soll sicherstellen, dass Anleger:innen an den Finanzmärkten reiner Wein eingeschenkt wird und nicht in Marketing und Vertrieb Behauptungen aufgestellt werden, denen die Produkte in der Realität nicht standhalten. Das Versprechen, das eingesammelte Geld in ökologische, soziale oder dem unternehmerischen Wohlverhalten verpflichtete Zwecke (ESG) zu leiten, kann bereits im Namen eines Fonds angedeutet werden, etwa wenn Begriffe wie „grün/green“, „nachhaltig/sustainable“ oder ESG verwendet werden, um die entsprechende Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. In Österreich sind nach Erkenntnissen der FMA mindestens 223 Fonds mit rund 43 Milliarden Euro Fondsvermögen von der Leitlinie der ESMA betroffen.
Die Leitlinie, die die FMA im vergangenen Jahr in ihre Aufsichtspraxis übernommen hat, legt erstmalig europaweit fest, dass mindestens 80 Prozent der Investitionen tatsächlich entsprechenden Kriterien genügen muss. Das bedeutet grob gesprochen: wenn durch den Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen mindestens 80 Prozent des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. Bisher wird mangels europäischer regulatorischer Vorgaben in vielen Fällen nur mit einem Schwellenwert von 50 Prozent gearbeitet.
Die Leitlinien sehen auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und emissionsintensive Stromerzeugung, umstrittene Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten Unternehmensführung (good governance) nicht befolgen.
Die Leitlinie, die die FMA im vergangenen Jahr in ihre Aufsichtspraxis übernommen hat, legt erstmalig europaweit fest, dass mindestens 80 Prozent der Investitionen tatsächlich entsprechenden Kriterien genügen muss. Das bedeutet grob gesprochen: wenn durch den Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen mindestens 80 Prozent des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. Bisher wird mangels europäischer regulatorischer Vorgaben in vielen Fällen nur mit einem Schwellenwert von 50 Prozent gearbeitet.
Die Leitlinien sehen auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und emissionsintensive Stromerzeugung, umstrittene Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten Unternehmensführung (good governance) nicht befolgen.
SP
AutorStefan Posch
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