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KIM-V bleibt vorerst unbewegt

Finanzmarktstabilitätsgremium sieht keinen Handlungsbedarf

Wer nicht genug im Sparschwein hat, kriegt auch von den Banken nichts.
Wer nicht genug im Sparschwein hat, kriegt auch von den Banken nichts.
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Bei der gestrigen Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) – deren Mitglieder Vertreter:innen des Bundesministeriums für Finanzen, des Fiskalrats, der Finanzmarktaufsicht und der Österreichischen Nationalbank sind – wurde auch die Entwicklungen bei Gewerbe- und Wohnimmobilienfinanzierungen diskutiert. Herausgekommen ist nicht nur Zurückhaltung sondern auch Bremse. Denn einerseits wurde für Gewerbeimmobilien festgestellt, dass „die Probleme einzelner Unternehmen im Gewerbeimmobilienbereich aufgrund ihrer Größenordnungen keine unmittelbare Gefährdung der Finanzmarktstabilität in Österreich darstellen“, aber anderseits den Banken geraten „vorausschauend Risikovorsorgen zu bilden, Immobiliensicherheiten vorsichtig zu bewerten und den angesichts der guten Ertragssituation hierfür sich bietenden Spielraum zu nutzen.“ Außerdem wies das Gremium darauf hin, dass Ausfälle bei Gewerbeimmobilienkrediten zu höheren Risikogewichten führen.
Die KIM-Verordnung wird als die Ursache für die Sicherstellung einer „nachhaltige Immobilienkreditvergabe durch den österreichischen Bankenmarkt“ gesehen. Sorgen mache dem Gremium der hohe Anteil variabler Kredite. Die Kreditnehmer:innen trügen bei langen Laufzeiten von Immobilienkrediten ein Zinsrisiko, das im Fall einer Manifestation zu Problemen bei der Kreditrückzahlung führen könne. Interessantes Detail: Die Ausnahmekontingente in der Höhe von gesamt 650 Millionen Euro werden von den Banken quasi nicht genutzt. Denn dreiviertel der Banken haben weniger als 80 Prozent ihrer Ausnahmekontingente ausgenutzt, die Hälfte der Banken sogar weniger als 50 Prozent. Eine Katze, die sich in den Schwanz beißt, denn daraus schließt das Gremium, dass „eine unverhältnismäßige Einschränkung der Kreditvergabe aufgrund nicht ausgenutzter Ausnahmekontingente aktuell also nicht festgestellt werden kann.“

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 12. Dezember 2023 - zuletzt bearbeitet am 12. Dezember 2023


EK
AutorElisabeth K. Fürst
Tags
KIM-Verordnung
Österreich
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