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Hetzgasse 8: Das sagt das Gericht
Im Wirbel um den Abbruch eines Zinshauses in der Hetzgasse 8, auf dem ein - baubewilligter - Neubau hätte entstehen sollen, hat sich jetzt das Landesverwaltungsgericht Wien zu Wort gemeldet. Dieses sagt, dass eine Baugenehmigung nicht automatisch eine Abbruchbewilligung beinhaltet.
Manchmal kann das Leben für einen Bauträger schwer sein. Man hat zwar eine Baugenehmigung für einen Neubau, allerdings, bedingt durch eine Schutzzone, keine Abbruchbewilligung, um das in die Jahre gekommene Objekt, das sich auf dem Grundstück befindet, abzureißen. Soulier Immobilien ist das mit einem Zinshaus in der Hetzgasse 8 passiert. Jetzt befasst sich das Landesverwaltungsgericht Wien mit der Causa.
„Zu laufenden Verfahren kann das Landesgericht Wien keine Auskünfte erteilen“, heißt es zwar in einer schriftlichen Stellungnahme der Vizepräsidentin des Landesgerichts, Beatrix Hornschall. Aber zumindest bringt sie Licht in die Fragestellung, warum man eine Baugenehmigung haben kann, aber keinen Abbruchbescheid. Sie schreibt: „Nach den Regeln der Bauordnung für Wien besteht kein Automatismus zwischen Baugenehmigung und Abbruchgenehmigung des Objektes, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll. Es ist eine Baubewilligung unabhängig vom Vorliegen einer Abbruchgenehmigung zu erteilen, da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Das bedeutet, dass ein in den Einreichplänen beantragtes Projekt Gegenstand des Baubewilligungsverfahren ist." Ob auf einer Liegenschaft, auf der ein Bauvorhaben umgesetzt werden soll, noch ein allfällig abzubrechender Bestand existiere, dessen Entfernung einer Abbruchgenehmigung bedürfe, sei nicht Teil des Projektgenehmigungsverfahrens, so Hornschall weiter.
Das deckt sich in etwa mit dem, was Hannes Kirschner von der Baupolizei vergangenen Dienstag dem immoflash mitgeteilt hatte. Dieser sagte, dass eine Abbruchbewilligung bei einer Baugenehmigung nicht zwingend erforderlich sei, außer es gibt Gründe, die sie erforderlich machen - wie etwa die Schutzzone, in dieser sich das Objekt befindet. In konkretem Fall Hetzgasse 8 allerdings habe der Projektwerber die Abbrucharbeiten erst spät beginnen können, da der letzte Mieter relativ spät vor Abbruchbeginn ausgezogen sei - und da war besagte Schutzzone aber schon in Kraft. Deswegen mussten die begonnenen Rückbauarbeiten abgebrochen werden.
Der Bauträger, Soulier Immobilien, plant auf dem Grundstück einen Neubau mit 56 Wohnungen. Der Geschäftsführer von Soulier Immobilien, Clemens Bauer, beklagte damals, dass sein Baubescheid wertlos sei, er mit hohen Stillstandskosten zu kämpfen habe und nur mehr die Möglichkeit entweder eines Verfalls des Zinshauses oder eines Dachgeschossausbaus habe. Zweitere Variante sei aber aufgrund der schlechten Bausubstanz fraglich und sei auch weniger umweltfreundlich aufgrund von Asbestrückständen. Wann es vom Landesverwaltungsgericht ein Urteil geben wird, ist unklar. Bauer geht von mehreren Monaten aus, das Gericht hatte - wie oben angeführt - keinen Zeitrahmen genannt.
CS
AutorCharles Steiner
Tags
Wohnen
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