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Kündigungsschutz bei neuer Nutzung
Immobilien im Recht
Ein aktuelles OGH-Urteil dreht die Daumenschrauben für Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten noch etwas fester an. Nach Informationen von Immobilienrechtsspezialist Christoph Kothbauer hält der Kündigungsschutz auch dann, wenn es sowohl andere Öffnungszeiten und/oder einen anderen Kundenkreis gibt. Relevant ist demnach laut OGH nur, dass es eine gleichwertige geschäftliche Betätigung sei.
Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt jedoch keine gleichwertige geschäftliche Betätigung vor.
Es kommt also auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber etwa auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes „Zielpublikum“ haben für sich alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig wäre. Auch wer die Geschäftsräume benützt, sohin der Mieter oder ein Dritter, ist grundsätzlich gleichgültig.
Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt jedoch keine gleichwertige geschäftliche Betätigung vor.
Es kommt also auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber etwa auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes „Zielpublikum“ haben für sich alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig wäre. Auch wer die Geschäftsräume benützt, sohin der Mieter oder ein Dritter, ist grundsätzlich gleichgültig.
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AutorGerhard Rodler
Tags
OGH
Retail
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