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Mietpreisbremse im Detail

Das sind die Fakten

Mit 1. April 2025 wird auch eine jährliche Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte erfolgen. Für die Anpassungen der Richtwerte in den Jahren 2025 und 2026 gilt eine Anhebungsgrenze von jeweils fünf Prozent, zudem wird für die Anpassung der Richtwerte im Jahr 2025 nur die Jahresinflation aus 2024 berücksichtigt, nicht aber die Inflation aus dem Jahr 2023. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Richtwerte nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre.
Sollte diese höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet werden. Vergleichbare Regelungen sind auch für die ab nun ebenso jährlich erfolgende Anpassung bestimmter WGG-Entgeltbestandteile (Grundmiete/Entgelt bei Wiedervermietung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) vorgesehen, wobei hier aber bereits am 1. April 2024 die erste Veränderung erfolgen wird.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 18. Dezember 2023 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorGerhard Rodler
Tags
inflation
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