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EuGH weitet UVP-Pflicht aus
Teile der UVP-Novelle 2023 unionsrechtswidrig
Laut einem Urteil des EuGH müssen in Österreich nicht nur Stadtteile, sondern auch einzelne Bauprojekte, die ihrem Wesen nach "städtisch" sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden, dies bevor andere Genehmigungen - darunter insb. Baubewilligung - erteilt werden. Einzelne Gebäude wurden bisher in der Regel lediglich in einem Baubewilligungsverfahren geprüft, in dem aber keine Umweltauswirkungen wie z.B. Beeinträchtigung von Luftschneisen oder der Welterbestätten zu berücksichtigen sind. Neben einzelnen Gebäuden sollen laut EuGH zukünftig auch die Umgestaltung bestehender baulicher Anlagen als "Städtebauprojekt" gelten und somit einer UVP unterzogen werden können.
"Die heutige Entscheidung in Luxemburg hat dieser Praxis ein Ende gesetzt" so Rechtsanwalt Piotr Pyka, Rechtsvertreter der "Alliance For Nature" vor dem EuGH und Gründer der auf Immobilien- und Umweltrecht spezialisierten Kanzlei "immoclimate.legal".
Damit rückt auch die Baubewilligung für das Projekt am Heumarkt, für das bislang keine UVP durchgeführt wurde, in weite Ferne. Für das Projekt muss nämlich zunächst eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der UVP-Pflicht durchgeführt werden.
"Vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung des EuGH sind auch Teile der UVP-Novelle 2023 unionsrechtswidrig" - so Pyka. Der österreichische Gesetzgeber sei jetzt gefordert die Schwellenwerte für eine UVP-Plicht genau zu definieren. So lange der Gesetzgeber keine klaren Vorgaben gibt, ist eine Einzelfallprüfung nötig.
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AutorStefan Posch
Tags
Markt
UVP
EuGH
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