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Aktuelle Rechtserkenntnisse
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Mietrecht: Bei gemeinsamer Bewirtschaftung zweier benachbarter oder zumindest nahegelegener Wohnungen ist es unerheblich, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt. Liegt faktisch eine Wohnung vor, so ist der Kündigungsgrund der nicht regelmäßigen Verwendung der vermieteten Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) nicht verwirklicht, selbst wenn hinsichtlich der beiden Wohnungen zwei rechtlich voneinander unabhängige Bestandverträge bestehen. (OGH 5 Ob 187/13f)
Maklerrecht: Die (endgültige) Rechtswirksamkeit des vermittelten Rechtsgeschäfts ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Provisionsanspruch des (Immobilien-)Maklers. Bedarf ein Rechtsgeschäft einer (grundverkehrs-)behördlichen Genehmigung, so ist es aufschiebend bedingt – die (endgültige) Rechtswirksamkeit tritt erst mit Eintritt der Bedingung (= Erteilung der behördlichen Genehmigung) ein. (OGH 6 Ob 195/13i)
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AutorChristoph Kothbauer
Tags
Mietrecht
Tax & Law
Kündigung
Maklerrecht
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