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Wiener Baurechtsnovelle vorgestellt
Abriss Altbau, Kurzzeitvermietungen, Stellplatz-Verpflichtung und PV-Anlagen
Letzte Woche wurde die Baurechtsnovelle 2023 präsentiert. Für Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál, ein großer Wurf: „Die neue Wiener Bauordnung ist zukunftsweisend und legt die Schwerpunkte auf leistbares Wohnen und den Klimaschutz. Themen wie Schutz unserer Altbauten oder strengere Regeln bei Kurzzeitvermietungen sichern kostbaren Wohnraum. Einfachere Bewilligungen für Photovoltaikanlagen oder Fassadenbegrünungen sowie die weitere Reduktion von Versiegelungen schützen das Klima. Die Novelle umfasst alle Themenbereiche. Sie bringt nicht nur neue Verpflichtungen, sondern auch viele Erleichterungen."
Ob das alle Beteiligten so sehen, wird sich weisen. Denn Wien verordnet damit strengere Regeln für den Erhalt von schützenswürdigen Altbauten. Betroffen sind Häuser, die vor 1945 errichtet wurden. Künftig wird es für Eigentümer:innen nicht mehr so einfach sein, einen Abbruch in die Wege zu leiten, weil die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist. Bereits 2018 wurden derartige Abrisse mit einer Novelle erschwert. Wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Erhalt eines Hauses nicht zumutbar ist, gab es aber nur wenig Handhabe dagegen. Das soll sich nun ändern. So wird etwa die Behörde selbst Sachverständige beauftragen, Gutachten zum Thema Abbruchreife einzuholen. Bisher konnten das die Antragsteller:innen selber tun. Wenn Eigentümer:innen etwa durch Aufkategorisierung das Bauwerk besser nutzen können, soll das ebenfalls berücksichtigt werden. Damit wird ein Erhalt eher als wirtschaftlich möglich klassifiziert. Wer das Haus vorsätzlich vernachlässigt, kann zudem Aufwendungen für die Sanierung der dadurch entstandenen Schäden nicht mehr geltend machen.
Vorgesehen ist auch die Einführung eines "Gebäudepickerls". Dort sollen etwa Gebrechen bzw. die Pläne zu deren Behebung verzeichnet werden. Neubaubewilligungen ohne Vorliegen von erforderlichen Abbruchbewilligungen wird es in Zukunft ebenfalls nicht mehr geben. Abbrüche sind weiters aufgeschoben, so lange noch etwaige Rechtsmittel offen sind.
Die Regulierung von Kurzzeitvermietungen wird auf Nicht-Wohnzonen ausgeweitet. Vermietungen der eigenen Wohnung via online Plattformen wie etwa Airbnb mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Tagen im Jahr sind weiterhin ausgenommen.
Fürs Parken kommt anstelle einer einheitlichen Stellplatzverpflichtung ein Zonenmodell. In Gebieten mit besonders guter öffentlicher Anbindung wird die bestehende Verpflichtung auf 70 Prozent bzw. 80 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wird die E-Ladeinfrastruktur ausgebaut.
Die Bewilligung von Photovoltaikanlagen wird vereinfacht und die Solarverpflichtung bei Neubauten verdoppelt. Außerdem erleichtert werden Fassaden- und Dachbegrünungen. Bodenversiegelungen werden weiter reduziert, bestimmte Liegenschaftsteile müssen in Zukunft gärtnerisch ausgestaltet, also begrünt werden.
Erstellt hat den Gesetzesentwurf die MA 64 (Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht). Er wird am 23. November im Wiener Landtag beschlossen und soll vor Ende des Jahres in Kraft treten.
Ob das alle Beteiligten so sehen, wird sich weisen. Denn Wien verordnet damit strengere Regeln für den Erhalt von schützenswürdigen Altbauten. Betroffen sind Häuser, die vor 1945 errichtet wurden. Künftig wird es für Eigentümer:innen nicht mehr so einfach sein, einen Abbruch in die Wege zu leiten, weil die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist. Bereits 2018 wurden derartige Abrisse mit einer Novelle erschwert. Wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Erhalt eines Hauses nicht zumutbar ist, gab es aber nur wenig Handhabe dagegen. Das soll sich nun ändern. So wird etwa die Behörde selbst Sachverständige beauftragen, Gutachten zum Thema Abbruchreife einzuholen. Bisher konnten das die Antragsteller:innen selber tun. Wenn Eigentümer:innen etwa durch Aufkategorisierung das Bauwerk besser nutzen können, soll das ebenfalls berücksichtigt werden. Damit wird ein Erhalt eher als wirtschaftlich möglich klassifiziert. Wer das Haus vorsätzlich vernachlässigt, kann zudem Aufwendungen für die Sanierung der dadurch entstandenen Schäden nicht mehr geltend machen.
Vorgesehen ist auch die Einführung eines "Gebäudepickerls". Dort sollen etwa Gebrechen bzw. die Pläne zu deren Behebung verzeichnet werden. Neubaubewilligungen ohne Vorliegen von erforderlichen Abbruchbewilligungen wird es in Zukunft ebenfalls nicht mehr geben. Abbrüche sind weiters aufgeschoben, so lange noch etwaige Rechtsmittel offen sind.
Die Regulierung von Kurzzeitvermietungen wird auf Nicht-Wohnzonen ausgeweitet. Vermietungen der eigenen Wohnung via online Plattformen wie etwa Airbnb mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Tagen im Jahr sind weiterhin ausgenommen.
Fürs Parken kommt anstelle einer einheitlichen Stellplatzverpflichtung ein Zonenmodell. In Gebieten mit besonders guter öffentlicher Anbindung wird die bestehende Verpflichtung auf 70 Prozent bzw. 80 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wird die E-Ladeinfrastruktur ausgebaut.
Die Bewilligung von Photovoltaikanlagen wird vereinfacht und die Solarverpflichtung bei Neubauten verdoppelt. Außerdem erleichtert werden Fassaden- und Dachbegrünungen. Bodenversiegelungen werden weiter reduziert, bestimmte Liegenschaftsteile müssen in Zukunft gärtnerisch ausgestaltet, also begrünt werden.
Erstellt hat den Gesetzesentwurf die MA 64 (Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht). Er wird am 23. November im Wiener Landtag beschlossen und soll vor Ende des Jahres in Kraft treten.
EK
AutorElisabeth K. Fürst
Tags
Bauordnung
Wien
Baurechtsnovelle 2023
Altbau
Kurzzeitvermietung
Stellplatz-Verpflichtung
PV Anlagen
Fassaden-Begrünung
Kathrin Gaál
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