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Wichtige Änderung für Makler

Eintrag ins Kreditvermittlerregister

Bis 30. September 2016 haben nun alle Kreditvermittler der zuständigen Gewerbebehörde ihre Tätigkeitsform als gebundener oder ungebundener Kreditvermittler bekannt zu geben, sodass die Gewerbehörde das Unternehmen im Versicherungs- und Kreditvermittlerregister eintragen kann. Da Immobilienmakler zur Hypothekarkreditvermittlung befugt sind, sind auch sie zur Durchführung dieser Meldung verpflichtet. Die Einbringung der Meldung bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde kann in jeder technischen Form erfolgen (auch per Mail oder Fax). Die Meldung hat die Tätigkeitsform der Kreditvermittlung zu benennen: Die Tätigkeitsform der gebundenen Kreditvermittlung ist gegeben, wenn sie im Namen und auf Rechnung nur eines Kreditgebers oder nur einer Gruppe von Kreditgebern oder nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, angeboten wird. Im Ergebnis ist ein Kreditvermittler nur dann „gebunden“, wenn dieser im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es einen konkreten Auftrag gibt, als Erfüllungsgehilfe oder Agent tätig zu sein. Es ist daher nicht ausreichend, den Kreditantrag des Kreditgebers zu verwenden, um gebunden zu sein. Alle anderen Kreditvermittler sind demnach ungebundene Kreditvermittler. Selbst wenn Kredite nur für wenige oder gar nur einen Kreditgeber vermittelt werden, ist man ungebunden, solange man nicht im Namen des Kreditgebers auftreten.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 06. Juli 2016 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Markt
Tax & Law
Kredit
Immobilienmakler

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