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Betriebshaftpflichtversicherung
Immobilien im Recht:
Zwischen der Versicherungsnehmerin – einem Bauunternehmen – und einem Versicherer bestand ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Auf den Versicherungsvertrag waren unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung idF 01/2015 (AHVB) und die Bedingungen der Voribau Plus Vollrisikodeckung (GA 40) anzuwenden.
Die Versicherungsnehmerin führte im Sommer 2016 Pflasterarbeiten sowie die Verlegung von Metallplatten rund um einen Pool aus. Auf Grund von mangelhaften Arbeiten wurde sie zur Zahlung von EUR 95.000,00 verpflichtet. Dieser Betrag bestand nahezu vollständig aus Mängelbehebungskosten; klassische Mangelfolgeschäden waren nur in unbedeutendem Ausmaß vorhanden.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an ihre Betriebshaftpflichtversicherung und begehrte Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Sie argumentierte, dass ihre Arbeiten unter die in den GA 40 enthaltene Tätigkeitsschaden-Klausel fallen würden, welche Schäden an bearbeiteten Teilen von unbeweglichen Sachen trotz sonstiger Ausschlüsse decken soll. Die Versicherung lehnte jedoch ab und verwies auf die generellen Risikoausschlüsse der AHVB. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 25.09.2025, 7 Ob 137/25k, stellte der OGH klar, dass die Betriebshaftpflichtversicherung ihrem Wesen nach nicht das Unternehmerrisiko abdecken soll und somit nicht die Kosten der mangelhaften Vertragserfüllung. Art 7 AHVB enthält entsprechende Risikoausschlüsse: So sind zum einen Ansprüche aus Gewährleistung und zum anderen die Erfüllung selbst sowie die an ihre Stelle tretende Ersatzleistung – sogenannte Erfüllungssurrogate - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Entscheidend ist nach Ansicht des OGH, ob die Zahlung dazu dient, dem Auftraggeber jene Leistung zu verschaffen, die ursprünglich geschuldet gewesen wäre. Wird mit der Forderung also das „Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen“ ausgeglichen, liegt kein gedeckter Schaden vor, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst zu tragendes Erfüllungsrisiko.
Die von der Versicherungsnehmerin begehrten Beträge stellten ausschließlich Mängelbehebungskosten dar. Diese sind – unabhängig von der rechtlichen Anspruchsgrundlage – nicht gedeckt. Lediglich geringfügige Mangelfolgeschäden wären versichert gewesen, diese hatte die Versicherung aber bereits vorprozessual ersetzt.
Auch die Berufung auf Pkt 20 der GA 40 führte nicht zum Erfolg. Die Tätigkeitsschaden-Klausel bezieht sich ausschließlich auf den Ausschluss wegen „Bearbeitungsschäden“, nicht aber auf Mängelbehebungskosten. Der OGH bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.
Schlussfolgerungen
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Tätigkeitsschaden-Klauseln können die Betriebshaftpflicht zwar erweitern, aber sie verschieben nicht die Grundarchitektur der Deckung. Das Erfüllungsrisiko bleibt beim Unternehmer. Mängelbehebungskosten sind weiterhin von den Ausschlüssen der Gewährleistung und Erfüllungssurrogate erfasst.“
Die Versicherungsnehmerin führte im Sommer 2016 Pflasterarbeiten sowie die Verlegung von Metallplatten rund um einen Pool aus. Auf Grund von mangelhaften Arbeiten wurde sie zur Zahlung von EUR 95.000,00 verpflichtet. Dieser Betrag bestand nahezu vollständig aus Mängelbehebungskosten; klassische Mangelfolgeschäden waren nur in unbedeutendem Ausmaß vorhanden.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an ihre Betriebshaftpflichtversicherung und begehrte Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Sie argumentierte, dass ihre Arbeiten unter die in den GA 40 enthaltene Tätigkeitsschaden-Klausel fallen würden, welche Schäden an bearbeiteten Teilen von unbeweglichen Sachen trotz sonstiger Ausschlüsse decken soll. Die Versicherung lehnte jedoch ab und verwies auf die generellen Risikoausschlüsse der AHVB. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 25.09.2025, 7 Ob 137/25k, stellte der OGH klar, dass die Betriebshaftpflichtversicherung ihrem Wesen nach nicht das Unternehmerrisiko abdecken soll und somit nicht die Kosten der mangelhaften Vertragserfüllung. Art 7 AHVB enthält entsprechende Risikoausschlüsse: So sind zum einen Ansprüche aus Gewährleistung und zum anderen die Erfüllung selbst sowie die an ihre Stelle tretende Ersatzleistung – sogenannte Erfüllungssurrogate - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Entscheidend ist nach Ansicht des OGH, ob die Zahlung dazu dient, dem Auftraggeber jene Leistung zu verschaffen, die ursprünglich geschuldet gewesen wäre. Wird mit der Forderung also das „Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen“ ausgeglichen, liegt kein gedeckter Schaden vor, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst zu tragendes Erfüllungsrisiko.
Die von der Versicherungsnehmerin begehrten Beträge stellten ausschließlich Mängelbehebungskosten dar. Diese sind – unabhängig von der rechtlichen Anspruchsgrundlage – nicht gedeckt. Lediglich geringfügige Mangelfolgeschäden wären versichert gewesen, diese hatte die Versicherung aber bereits vorprozessual ersetzt.
Auch die Berufung auf Pkt 20 der GA 40 führte nicht zum Erfolg. Die Tätigkeitsschaden-Klausel bezieht sich ausschließlich auf den Ausschluss wegen „Bearbeitungsschäden“, nicht aber auf Mängelbehebungskosten. Der OGH bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.
Schlussfolgerungen
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Tätigkeitsschaden-Klauseln können die Betriebshaftpflicht zwar erweitern, aber sie verschieben nicht die Grundarchitektur der Deckung. Das Erfüllungsrisiko bleibt beim Unternehmer. Mängelbehebungskosten sind weiterhin von den Ausschlüssen der Gewährleistung und Erfüllungssurrogate erfasst.“
SP
AutorStefan Posch
Tags
OGH
Roland Weinrauch
Steuer und Recht
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