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Immobilienrecht aktuell
Neues aus der Online-Hausverwaltung
Wohnungseigentum: Der Verwaltungsvertrag im Wohnungseigentum ist nach einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung auch dann beendet, wenn für diese außerordentliche Kündigung – entgegen § 21 Abs 3 WEG – kein wichtiger Grund vorlag. Bis zu dem Termin, zu dem das Verwaltungsverhältnis mit ordentlicher Kündigung hätte beendet werden können, steht dem Verwalter indes (als eine Art „Kündigungsentschädigung“) ein Entgeltanspruch zu. (5 Ob 110/12f) Mietrecht: Ein Mieter kann für Gebrauchsbeeinträchtigungen Mietzinsminderung geltend machen, so lange ihn nicht selbst hinsichtlich der vorliegenden Mängel Erhaltungspflichten treffen. Aus der vertraglichen Abrede, dass der Mieter für die ordnungsgemäße Erhaltung der von ihm verlegten Gas-, Wasser- und Lichtleitungen auf seine Kosten zu sorgen habe, leitet sich implizit ab, dass der Mieter für bereits bei Mietvertragsabschluss vorhandene Leitungen keine Erhaltungspflichten übernommen hat. (3 Ob 234/12a)
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AutorChristoph Kothbauer
Tags
Wohnen
Mietrecht
Markt
Tax and Law
FM & TGA
Kündigung
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